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§ 1 Name und Sitz
Der Kreisverband Offenbach, der Partei Bündnis90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis90/DIE GRÜNEN – Offenbach-Stadt“, Kurzform „GRÜNE“
Sein Sitz ist Offenbach/Main
§ 2 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von Bündnis90/DIE GRÜNEN geregelt.
2) Die Annahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Kreisvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen ist, kann der Bewerber Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Gegen deren Beschluss kann die Landesschiedskommission angerufen werden, gegen deren Entscheidung durch die Bundesschiedskommission.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
a) Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären.
b) Bei groben Verstößen gegen Satzung und Interessen der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher schriftlicher Einladung und Anhörung des Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission.
c) Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung unentschuldigt über ein halbes Jahr mit den Beitragszahlungen im Verzug ist.
§ 3 Organe
1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
2) Die Kreisversammlung (Mitgliederversammlung)
3) Der Kreisvorstand
4) Der/die GeschäftsführerIn
§ 4 Gliederung
Innerhalb des Kreisverbandes können Orts- bzw. Stadtteilverbände gebildet werden.
§ 5 Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreisversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Kreisebene
a) Beschlüsse der Kreisversammlung, die Anträge an Organe höherer Gebietsverbände zum Inhalt haben, sind für Delegierte bindend. Delegierte sind der Kreisversammlung rechenschaftspflichtig.
b) Beschlüsse der Kreisversammlung, die Aufträge an den Kreisvorstand zum Inhalt haben, sind für den Kreisvorstand bindend. Der Vorstand ist der Kreisversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Sie wählt die Delegierten für die höheren Gebietsverbände.
a) Die Delegierten für Bundes- und Landesgremien, die sich aus Mitgliedern der Kreisverbände von Bündnis90/DIE GRÜNEN zusammensetzen, werden für ein Jahr gewählt.
b) Die Delegierten auf allen Ebenen sind auf einer Kreisversammlung jederzeit abwählbar. Entsprechende Anträge müssen 14 Tage vor der Kreisversammlung in der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein.
3. Die Kreisversammlung ist mindestens alle 3 Monate durch den Vorstand einzuberufen. Die Wahl des Kreisvorstandes, der Delegierten für die höheren Gebietsverbände und der KassenprüferInnen sollen auf einer jährlichen Jahreshauptversammlung stattfinden. Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen, Programmbeschlüssen und Ausschlussanträgen muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
a) Außerordentliche Kreisversammlungen sind einzuberufen, wenn der Kreisvorstand dies mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
b) Kreisversammlungen sind öffentlich. JedeR Anwesende hat grundsätzlich das Recht sich an der Diskussion zu beteiligen.
c) Die Kreisversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn in der Satzung nichts anderes ausgesagt wird.
d) Sie ist mit der Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht vorliegen, ist die folgende Kreisversammlung, zu der innerhalb von 2 Wochen schriftlich eingeladen werden muss, in jedem Fall beschlussfähig.
e) Die Kreisversammlung wählt für ein Jahr zwei KassenprüferInnen. Die KassenprüferInnen kontrollieren die Kassenführung des Vorstandes und prüfen den Kassenbericht vor der Entlastung des Vorstandes. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht der Kreismitgliederversammlung vorzulegen.
Die Kreisversammlung wählt die KandidatInnen für die Gemeinde-, Landes-, Bundes- und Europaparlamente entsprechend der Wahlkreise. Bei Wahlen, die über das Gebiet des Kreisverbandes hinausreichen, gründet die Kreisversammlung mit dem angrenzenden Kreisverband einen wahlkreisverband.
§ 6 Kreisvorstand
§ 7 GeschäftsführerIn
§ 8 MandatsträgerInnen
§ 9 Schlussbestimmungen
Offenbach, den 4. Juli 1997
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