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09.11.12 –
Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie sind womöglich darüber verwundert, weshalb wir den Magistrat erneut beauftragen möchten zu prüfen und zu berichten, ob eine Informationsfreiheitssatzung für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Offenbach unter Berufung auf unser Satzungsrecht erlassen werden kann.
Bereits am 10.11.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung einen solchen Auftrag an den Magistrat beschlossen. Der daraufhin dazu ausgegebene Bericht des Magistrats, dem als Anlage die Stellungnahme des Hessischen Städtetages zur Rechtslage bzgl. Der Einführung einer IFS beigefügt war, war leider mehr als unzureichend und bei weitem nicht zufriedenstellend.
Nach § 5 I i. V. m. § 51 Nr. 1,6 HGO hat jede Gemeinde bzw. Stadt das Recht, Satzungen zu erlassen und aufzuheben „soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.“ Damit ist gemeint, dass es entweder einer ausdrücklichen EGL durch das Land bedarf oder einer mangelnden EGL, um eine Satzung auf kommunaler Ebene zu erlassen. Nur falls rechtlich etwas anderes normiert ist, ist eine kommunale Satzung, die dieser widerspricht nicht rechtmäßig. Folglich darf eine Kommune, falls auf Landesebene nichts anderes geregelt ist, tätig werden. Bezgl. Einer IFS ist genau das der Fall. Auf Landesebene mangelt es gänzlich an einer Reglung, die Art und Umfang eines Informationsrechts von Einwohnerinnen und Einwohnen bestimmt. Lediglich § 29 des Hess. VerwaltungsVerfahrensgesetz stellt eine AGL dar, bei rechtlichem Interesse Einsicht in eine Akte zu erhalten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist.
Die Einführung einer IFS in Offenbach, die einen derartigen Anspruch lediglich erweitert und dabei auch das Interesse der Verwaltung auf ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt, steht weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des § 29 Hess. VerwaltungsVerfahrensgesetz entgegen.
Wer nun die Ansicht vertritt, dass damit genügend Auskunftsrechte der Bürgerinnen und Bürger gesichert seien, hat noch nicht verstanden, dass Auskunftsrechte unserer Bürgerinnen und Bürger niemals genügend gesichert sein können, wenn uns noch Möglichkeiten offen stehen diese zu erweitern.
Auch die Ausführungen des Städtetages, man könne den Magistrat nicht zur Auskunft zwingen und den Bürgern nicht mehr oder die gleichen Rechte einräumen als den Stadtverordneten, stehen diesem Anliegen nicht entgegen, denn es hat niemand vor den Magistrat zu zwingen, Auskunft über eine rechtlich geschützte Sphäre zu erteilen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Satzung kann ein derartiger Sachverhalt als Ausschlussgrund normiert werden.
Die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses um in Verwaltungsakten einsehen zu dürfen, bezieht sich nämlich lediglich auf Informationen über die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten i. S. d. § 4II MGO und der Geschäftsführung des Magistrats. Durch die Einführung eines IFS, die derartige rechtliche Hindernisse berücksichtigt, wird daher der Regelungsinhalt des § 50 II MGO nicht angetastet, weshalb die Befürchtung des Hess. Städtetages leer laufen.
Es ist eine Frage der Zeit bis ein Informationsfreiheitsrecht der Bürgerinnen und Bürger zur Selbstverständlichkeit wird. Neben dem Bund haben auch schon zahlreiche Länder, sowie Kommunen eine solche Satzung erlassen, weshalb eine dahingehende rechtliche Entwicklung zu erkennen ist. Eine elementare Voraussetzung für Funktionsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft ist die Transparenz öffentlichen Handelns, vor allem in Anbetracht der zunehmenden Politikverdrossenheit.
Daher hoffe ich auf Ihre Zustimmung
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